Welcome to NexusFi: the best trading community on the planet, with over 150,000 members Sign Up Now for Free
Genuine reviews from real traders, not fake reviews from stealth vendors
Quality education from leading professional traders
We are a friendly, helpful, and positive community
We do not tolerate rude behavior, trolling, or vendors advertising in posts
We are here to help, just let us know what you need
You'll need to register in order to view the content of the threads and start contributing to our community. It's free for basic access, or support us by becoming an Elite Member -- see if you qualify for a discount below.
-- Big Mike, Site Administrator
(If you already have an account, login at the top of the page)
BaFin will Privatkunden bei Handel mit Futures besser schützen
"2.6.2 Adressatenauswahl
Die Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Fu-
tures an Kleinanleger mit Sitz in Deutschland wird in Form einer Allgemein-
verfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG angeordnet.
Adressaten der Verfügung sind sowohl Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 1
Abs. 1 MiFID II in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 MiFID II, die ihren Sitz in
Deutschland haben und Futures an Kleinanleger mit Sitz in Deutschland ver-
markten, vertreiben oder verkaufen oder dies zukünftig beabsichtigen, als
auch solche, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR haben
und Futures an Kleinanleger mit Sitz in Deutschland vermarkten, vertreiben
oder verkaufen oder dies zukünftig beabsichtigen.
Die Beschränkung gilt damit nicht für Wertpapierfirmen, die ihren Sitz in
Deutschland haben und Futures an Kleinanleger ausschließlich in anderen
Mitgliedstaaten des EWR vermarkten, vertreiben oder verkaufen.
Von der Beschränkung ebenfalls nicht umfasst sind Marktbetreiber bzw. Kon-
zepteure von Futures. Diese fallen zwar in den Anwendungsbereich von Mi-
FID II und MiFIR und könnten mithin auch Adressat einer Produktinterventi-
Seite 50 von 51
onsmaßnahme nach Art. 42 MiFIR sein. Vorrangig sind jedoch die Intermedi-
äre als Adressaten auszuwählen, da nur diese der Kundengruppe der vorlie-
gend zu schützenden Kleinanleger den Zugang zum Future-Handel im Rah-
men des Finanzkommissionsgeschäfts ermöglichen und allein durch die Be-
schränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Futures
gegenüber den Wertpapierfirmen das Regelungsziel erreicht wird. Damit ist
der Erlass der tenorierten Maßnahme gegenüber den Wertpapierfirmen die
effizienteste Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Schutzniveaus im
Hinblick auf den Future-Handel von Kleinanlegern mit Sitz in Deutschland.
Die Allgemeinverfügung richtet sich an einen bestimmbaren, jedoch zum
Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme objektiv nicht feststehenden Adressa-
tenkreis. Zwar sind der Bundesanstalt mehrheitlich die in Deutschland ansäs-
sigen Intermediäre bereits aus der Marktuntersuchung bzw. dem Anhörungs-
verfahren bekannt, allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Kreis
zwischenzeitlich erweitert hat, zukünftig erweitern wird und weitere Interme-
diäre Kleinanlegern Futures anbieten bzw. diese an ihre Kunden im Rahmen
des Finanzkommissionsgeschäfts vertreiben. Dies trifft insbesondere auf aus-
ländische Wertpapierfirmen zu, die grenzüberschreitend im Wege des freien
Dienstleistungsverkehrs im EWR Futures an Kleinanleger vermarkten, vertrei-
ben oder verkaufen.
Nur so wird ein einheitliches Schutzniveau für Kleinanleger mit Sitz in
Deutschland gewährleistet. Kleinanleger mit Sitz in Deutschland können - un-
abhängig von der Herkunft des Anbieters und Aufnahme der Vermarktung,
des Vertriebs und des Verkaufs von Futures - keine Futures mit Nachschuss-
pflichten zu Spekulationszwecken in Deutschland erwerben."
Liest sich erstmal so, dass ein Handel mit Future Brokern, die außerhalb des EWRs ansässig sind, für Inländer weiterhin möglich ist.
Generell wird der Eindruck stärker, dass Deutschland und die EU unter anderem mit solchen Maßnahmen immer mehr auf den Abgrund zu steuert.
In der "Allgemeinverfügung - Produktintervention bezüglich Futures" steht folgendes bezogen auf den Adressatenkreis unter 6.2.6:
"Adressaten der Verfügung sind sowohl Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 MiFID II in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 MiFID II, die ihren Sitz in Deutschland haben und Futures an Kleinanleger mit Sitz in Deutschland vermarkten, vertreiben oder verkaufen oder dies zukünftig beabsichtigen, als auch solche, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR haben und Futures an Kleinanleger mit Sitz in Deutschland vermarkten, vertreiben oder verkaufen oder dies zukünftig beabsichtigen."
Wenn der Broker den Sitz in den USA hat, wäre man in diesem Fall also nicht betroffen, weil die USA nicht Mitgliedstaat des EWR sind. Im folgenden wird allerdings noch ergänzt, dass sich der Adressatenkreis noch erweitern kann:
"Die Allgemeinverfügung richtet sich an einen bestimmbaren, jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme objektiv nicht feststehenden Adressatenkreis. Zwar sind der Bundesanstalt mehrheitlich die in Deutschland ansässigen Intermediäre bereits aus der Marktuntersuchung bzw. dem Anhörungsverfahren bekannt, allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Kreis zwischenzeitlich erweitert hat, zukünftig erweitern wird und weitere Intermediäre Kleinanlegern Futures anbieten bzw. diese an ihre Kunden im Rahmen des Finanzkommissionsgeschäfts vertreiben. Dies trifft insbesondere auf ausländische Wertpapierfirmen zu, die grenzüberschreitend im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs im EWR Futures an Kleinanleger vermarkten, vertreiben oder verkaufen."
Ich habe jetzt vorsichtshalber mal direkt bei meinem Broker angefragt und um eine kurze Stellungnahme gebeten.
Spannend wäre allerdings noch, wie man zu einem "professionellen Kunden" werden kann, denn dann hat man weiterhin unbeschränkten Zugriff auf alle Future Produkte. Dazu sollten mindestens eins der drei folgenden Kriterien erfüllt sein:
der Kunde hat an dem Markt, an dem die Finanzinstrumente gehandelt werden, für die er als professioneller Kunde eingestuft werden soll, während des letzten Jahres durchschnittlich zehn Geschäfte von erheblichem Umfang im Quartal getätigt;
der Kunde verfügt über Bankguthaben und Finanzinstrumente im Wert von mehr als 500.000 Euro;
der Kunde hat mindestens für ein Jahr einen Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt, der Kenntnisse über die in Betracht kommenden Geschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen voraussetzt.
Weiß jemand, wie das genau funktioniert? Was sind Geschäfte mit erheblichem Umfang? Auf mich trifft da erstmal gar nichts zu.
Von AMP und auch Philipp Capital, habe ich noch nichts erhalten was darauf hindeuten könnte das ab Januar ein Handel mit denen als deutscher unmöglich macht.
Solange sich meine Broker mir gegenüber, nicht dazu äußern, Handel ich weiter.